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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Geltungsbereich


1.1  Der Auftragnehmer, das Unternehmen ARNOLD WEHL Plasma-, Schweiß- und Schneidetechnik .in A-8430 Till-mitsch, Müllerwirtweg 3, arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für die Auftragserweiterung und Folgeaufträge.

 

2.  Angebot und Vertragsabschluß
2.1  Unsere Angebote werden nur schriftlich oder über Telefax erteilt.
2.2 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag wird durch unsere schriftliche Annahme der Be-stellung geschlossen und steht unter dem Vorbehalt, daß die zu seiner Ausführung vom Auftraggeber wesentlichen Voraussetzungen erfüllt und insbesondere die allenfalls erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig beigebracht wurden.
2.3 Bei Änderung behördlicher Vorschriften, die den Vertrag beeinflussen, sind wir berechtigt, den Vertrag entspre-chend anzupassen.
2.4 Unsere Angaben in Abbildungen, Zeichnungen, Beschrei-bungen und anderen Unterlagen sind für die endgültige Ausführung nur bei schriftlicher Zusicherung verbindlich; Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
2.5 An unseren Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen sie weder kopiert, Dritten zugänglich gemacht noch zur Anfertigung der betref-fenden Gegenstände verwendet werden.

 

3. Preisstellung
3.1  Unsere Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart wurde, in  EURO ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Verpackung,  Verladung und Mehrwertsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Bei einem Auftragswert unter EURO 110,00 entfällt jegliche Rabattgewährung. Bei einem Auftragswert unter EURO 40,00 wird ein Mindermengenzuschlag verrechnet.
3.2  Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Mate-rialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise oder Kurse ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
 
4.  Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
4.1  Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden sowie für Leistungen, die in unserer Annahme nicht enthalten sind, wie insbesondere Montage, Inbetriebsetzung und Instruktion sowie Gebühren und Abgaben, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Für die Höhe der separat zu verrechneten Leis-tungen sind unsere Montagebedingungen heranzuziehen.
4.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen insbesondere auch in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.


5.  Lieferfrist
5.1  Die Lieferfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu welchem die allgemeinen Voraussetzungen und Bewilligungen, wie unter Punkt 2 beschrieben, durch den Auftraggeber beigeschafft bzw. hergestellt wurden und die im Vertrag allenfalls vereinbarte Anzahlung bei dem Auftragnehmer ein-gegangen ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand versandbereit ist. Nicht als Lieferungsverzug gilt, wenn einzelne Komponenten des Liefergegenstandes, welche auf die Grundfunktion des Liefergegenstandes keinen wesentlichen Einfluß haben, zu diesem Zeitpunkt nicht versandbereit sind.
5.2  Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt worden ist.
5.3  Die Lieferfrist verlängert sich ohne weiteres und entsprechend, wenn unvorhergesehene Ereignisse bei uns oder unserem Unterlieferanten eine Verzögerung bedingen. Als Ereignis dieser Art gelten insbesondere Betriebsstörungen (Streik, Sperren, unverschuldeter Arbeiter-, Material- und Energiemangel, Fehlgüsse, Ausschuss werden von Ar-beitsstücken oder nicht grobfahrlässig verschuldete Ver-zögerungen in der Fertigstellung), Transporthindernisse, behördliche Verbote und Beschränkungen, Fälle höherer Gewalt (Brand, Einsturz, Überschwemmungen, Epidemien, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg und dergleichen), oder andere Gründe, die außerhalb unseres Willens oder Einflußbereiches liegen;
5.4  Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der garantierten oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
5.5  Beseitigt der Auftragnehmer die Umstände, die die Verzögerung gemäß 5.4 verursacht haben, nicht innerhalb einer ihn vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer wahlweise berechtigt, von dem Vertrag unter Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages über die von ihm zur Leistungsausführung bereits angeschafften Materialien und Geräten zwischenzeitlich anderweitig zu verfügen und im Falle der Fortset-zung der Leistungsausführung diese neu zu beschaffen. Dadurch verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordern.
5.6  Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Auftraggeber weder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Ersatz des direkten oder indirekten Verzug-schadens, es sei denn, daß ein solches Recht schriftlich vereinbart wurde, unser Verschulden nachgewiesen ist und die vom Auftragnehmer angebotene Ersatzlieferung keine Abhilfe gegen den Schadenseintritt bewerkstelligen konnte.

 

6.  Zahlung
6.1  Unsere Rechnungen sind zahlbar, sofern nicht anders vereinbart:
a) innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder b) innerhalb von 30 Tagen rein netto.
c) Beträge unter EUR 40,00 sowie Rechnungen für Reparaturen, Instandhaltungen, Montagen und Instruktionen sind sofort ohne Abzug fällig.
d) bei Rechnungen über EURO 18.000,00 ist ein Drittel sofort bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferbereitschaft und der Rest nach Endrechnung fällig.
6.2  Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß Punkt 5.4 ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
6.3  Werden vom Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

 

7.  Aufrechnungsverbot
7.1  Zahlungen dürfen nicht wegen Mängel des Liefergegens-tandes oder Gegenforderungen des Auftraggebers zurückbehalten oder gekürzt werden. Es gilt ein generelles Aufrechnungsverbot mit Waren, Rechnungen bzw. Werk-vertragsrechnungen des Auftragnehmers gegenüber Ansprüchen und Forderungen des Auftraggebers als vereinbart, sofern nicht der Auftragnehmer einer derartigen Auf-

rechnung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
7.2 Auf verspätete Zahlungen des Auftraggebers verpflichtet sich dieser ab Beginn der Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 11 % Prozentpunkten über den Basiszinssatz im Sinne des § 1333 (2) ABGB zu bezahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges Mahnkosten in der Höhe von EUR 8,00 pro Mahnung zu bezahlen. Ferner verpflichtet er sich allfällige Inkassokosten eines beauftragten Inkassobüros oder Mahnkosten im Zuge einer Rechtsanwaltsmahnung zu bezahlen.

 

8.  Eigentumsvorbehalt
8.1  Bis zum vollständigen Eingang der Zahlungen bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum; der Auftraggeber darf darüber in keiner Weise verfügen, auch wenn der Eigen-tumsvorbehalt nicht eingetragen ist. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand, solange er unter Eigentumsvorbehalt steht, auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern. Auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet sich der Auftraggeber Ansprüche aus den abzuschließenden Versiche-rungen an den Auftragnehmer zu zedieren. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß Punkt 6.3 bekannt, ist der Auf-

tragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne daß dies mit einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen wäre. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer freien Zugang zu dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu gewähren.
Für den Fall, daß für einen Liefergegenstand ein Zusatzauftrag durch den Auftraggeber erteilt wird, welcher selbst zum integrierten Bestandteil der Gesamtanlage wird, er-streckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den Gesamtlieferumfang.

 

9.  Versand
9.1 Mangels besonderer Instruktionen des Auftraggebers besorgen wir auf Kosten des Auftraggebers Verpackung und Verladung der Sendungen nach besten Wissen und eigenem Ermessen, jedoch ohne irgendeine Verantwortlichkeit.
9.2  Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über und zwar auch, wenn wir frachtfrei liefern oder wenn in der Lieferung die Montage eingeschlossen ist.
9.3  Die Versicherung der Sendungen gegen Schäden irgendwelcher Art ist Sache des Auftraggebers.
9.4  Beschädigungen oder Verluste während des Transportes sind durch den Auftraggeber in rechtsgültiger Form feststellen zu lassen.
9.5  Wird die Ablieferung des versandbereiten Liefergegens-tandes durch den Auftraggeber verzögert oder wird der Versand aus Gründen, die wir nicht grobfahrlässig verschuldet haben, verzögert oder unmöglich, so lagert der Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Auftrag-gebers zu den jeweils üblichen Ansätzen. Wir sind berech-tigt, den Liefergegenstand auf Rechnung des Auftragge-bers an einem Drittort einzulagern.

 

10. Gewährleistung
10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, soweit im folgenden nichts anderes als vereinbart gilt.
10.2 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung augenfällig sind, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
10.3 Für den Gewährleistungsfall steht dem Auftragnehmer die Wahl offen, einen Wandlungsanspruch, sofern dieser nach den gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen in Anspruch genommen werden könnte, dadurch abzuwenden, daß in angemessener Frist kostenlos die Behebung des nachgewiesenen Mangels durch den Auftragnehmer erfolgt.
Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers entweder eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine dem vorerst gelieferten Produkt entsprechende Sache nachzuliefern.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an den Auftraggeber, spätestens jedoch mit Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung haben, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
10.5 Für Auftraggeber, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen gilt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr als vereinbart.
10.6 Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn am Material durch Dritte oder Eigenregie des Auftraggebers Änderungen, Manipulationen oder Reparaturen durchgeführt werden.

 

11.  Garantie
Für den Fall, daß über die Gewährleistung hinausgehend Garantieerklärungen seitens des Auftragnehmers abgegeben werden, gelten die Garantiebedingungen des Auftragnehmers als vereinbart.

 

12.  Schadenersatz
12.1 Es gilt vereinbart, daß der Auftragnehmer nur für grobes Verschulden und Vorsatz schadenersatzrechtlich haftet. Leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich als Grund für Schadenersatz ausgeschlossen.
Ferner sind allenfalls gerechtfertigte Schadenersatzansprüche des Auftraggebers mit dem positiven Schadensumfang begrenzt. Ausgeschlossen sind jegliche darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen, insbesondere Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle, es sei denn, die Schäden wurden nachweislich vom Auftragnehmer vorsätzlich verursacht.

 

13.  Produkthaftungsansprüche
13.1  Produkthaftungsansprüche bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprü-fungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

14.  Erfüllungsort
14.1 Als Erfüllungsort ist Tillmitsch vereinbart.

 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Ohne Rücksicht auf die Höhe der jeweiligen Forderung vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand des Bezirksgerichtes Leibnitz als örtlich und sachlich zuständig. Auf alle Rechtsstreite ist Österreichisches Recht anzuwenden, dies mit Ausnahme jener Bestimmungen, die auf ein ausländisches Recht verweisen. Bei Rechtsgeschäften, welche dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gilt die gesetzliche Zuständigkeitsregelung.

 

16.  Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen
16.1 Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedin-gungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bedingungen des Auftraggebers, die mit unseren allgemeinen Bedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Beide Vertragspartner bestätigen, daß keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Für den Fall, daß eine Vertragsbestimmung als unzulässig bzw. ungültig erklärt wird, tritt eine der Regelung am nächsten kommende Vereinbarung an dessen Stelle. Jedenfalls bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Gänze aufrecht.
 


Stand 11 / 07